RM Schulze fragt nach, warum am Hasesee im Bereich der Grillanlage ein Zaun gesetzt wurde. LSBD Greife antwortet hierauf, dass dies ohne Absprache mit der Stadt geschehen ist. Der Verursacher wird den Zaun abbauen müssen.

 

RM Brinkhus möchte wissen, ob das Autowaschen auf dem privaten Grundstück erlaubt ist.

Gemäß § 14 der Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Bramsche ist untersagt, Fahrzeuge aller Art auf Straßen, in Anlagen und in unmittelbarer Nähe von Gewässern zu reinigen.

Dies gilt nicht, soweit Scheiben, Beleuchtungseinrichtungen und Kennzeichenschilder gereinigt werden. Bei diesen Reinigungsarbeiten darf lediglich Wasser, aber kein anderes Reinigungs- oder Lösungsmittel verwendet werden.

In der Verordnung sind private Grundstücke nicht erfasst. Hier ist die Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Bramsche anzuwenden. Gemäß § 6 Absatz 3 der Abwasserbeseitigungssatzung ist der Eigentümer eines Grundstückes, das dem Anschlusszwang unterliegt, verpflichtet, das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser unter Beachtung der Einleitungsbedingungen (§§ 7 und  8 der Abwasserbeseitigungssatzung) in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage einzuleiten. Dazu gehört auch das Abwasser, das bei der Fahrzeugwäsche entsteht. Die Einleitung in den Regenwasserkanal ist grundsätzlich verboten.

 

RM Marewitz bittet darum abzuklären, ob eine „Siebanlage“ auf dem Hafengrundstück der Fa. Dallmann im Bebauungsplan Nr. 145 zulässig ist.

Die Antwort erfolgt mit dem hiesigen Protokoll:

 

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen B-Plans Nr. 141 „Nördlich des Mittellandkanals“

Der Bereich wird als „Sondergebiet – SO“ mit der Zweckbestimmung „Lagerstätte/Umschlag für Schüttgüter/Hafenanlage“ festgesetzt.

Gem. § 1b der textlichen Festsetzungen wird ausdrücklich die Zulässigkeit von Betrieben und Anlagen innerhalb des Plangebietes geregelt.

 

„Folgende Betriebe und Anlagen sind innerhalb des Plangebietes zulässig:

-hafengebundene Betriebe und Anlagen (Lagerplätze, Lagerhäuser, Büro- und Verwaltungsgebäude, zweckgebundene bauliche Anlagen und Nebenanlagen wie Sozial- und Büroräume, Waage) sowie

-Umschlaganlagen für Schüttgüter, die einer Genehmigung i.S. des § 4 BImSchG in Verbindung mit der Nr. 9.11 Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV bedürfen;

-Stellplatzanlagen in Verbindung mit den unter a) und b) genannten Nutzungen. Die Zulässigkeit von Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO bleibt von den Festsetzungen unter a) und b) unberührt.“

 

Die Betriebsbeschreibung zum Bauantrag beinhaltet jedoch die Betreibung an 10 Tagen im Jahr. Damit ist eine Eingeschränkte Benutzung der Siebanlage erlaubt. Nach Auskunft der Fa. Dallmann wurde die Siebanlage nur getestet und soll auf einen anderen Platz zum Einsatz kommen.

 

RM Pöppe wünscht sich eine Eingrünung des Blockheizkraftwerkes im Baugebiet Stapelberger Weg. Herr Tangemann teilt mit, dass eine Eingrünung des Grundstückes mit einer Hecke vorgesehen ist. BGM Pahlmann ergänzt, dass er von Herrn Schulte, Stadtwerke Bramsche, die Bestätigung bekommen hat, dass auch eine Fassadenbegrünung des Gebäudes stattfinden wird.

 

RM Hundeling bittet, die Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses zukünftig wieder auf 18:00 Uhr zu legen. Vorsitzender Bergander teilt mit, dass die Uhrzeit 17:30 Uhr nur der direkt anschließenden Verwaltungsausschusssitzung geschuldet war.