Beschluss: einstimmig angenommen

ORM Quebbemann bittet um Auskunft, ob die Anlieger durch die Widmung des Teilbereiches dann auch entsprechend ihrer Straßenfrontmeter zu Straßenreinigungsgebühren herangezogen werden.

LSBD Greife erläutert, dass nach einem möglichen Ausbau des Weges entschieden werden muss, ob die Straße mechanisch gereinigt werden soll.

Wenn dieses der Fall sein sollte, müsse dafür entsprechend der Straßenreinigungssatzung auch eine Gebühr gezahlt werden.

ORM Quebbemann erläutert, dass die Grundstücke ja jeweils bereits mit einer Seite am Fasanenweg anliegend sind und hierfür entsprechend ihrer Straßenfrontlänge Straßenreinigungsgebühren zahlen. Es sollte vermieden werden, dass die Frontmeter an der rückwärtigen Seite dann ebenfalls zur Berechnung der Straßenreinigungsgebühren herangezogen werden, sofern dort keine mechanische Reinigung erfolgt.  

LSBD Greife antwortet, dass nach seinem Verständnis die Straßenreinigungssatzung so anzuwenden sei, dass nur die Frontmeter zur Berechnung herangezogen werden, die auch tatsächlich an der Straße liegen, die mechanisch gereinigt wird.

BGM Pahlmann ergänzt, dass dieses hausintern noch einmal abgeklärt werden kann und im Zweifelsfall für den nun zu widmenden Teilbereich ja auch ein anderer Straßenname vergeben werden kann.

 

Der Vorlage wird gem. des Beschlussvorschlages einstimmig zugestimmt.