Frau Saathoff-Schiche und Herr Dr. Bobe tragen ausführlich vor.

ORM Bublitz fragt danach, wie die Zuständigkeit zwischen GAA und Unterer Wasserschutzbehörde geregelt ist?

Frau Saathoff-Schiche erläutert, dass das GAA seit 2005 für den anlagenbezogenen Wasserschutz zuständig ist, d.h. für die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen auf den Betriebsgeländen, aber nicht für Dach- und Oberflächenwasser oder die Einleitung in Kläranlagen oder in öffentliche Gewässer.

ORM Bublitz möchte weiter wissen, ob die Betriebsbesichtigungen bei den Betrieben angemeldet werden?

Frau Saathoff-Schiche antwortet darauf, dass regelmäßige Kontrollen angemeldet werden, da die Unterlagen und die entsprechenden Ansprechpartner und Verantwortlichen vor Ort sein müssen. Die Termine müssten zudem z.B. mit der Unteren Wasserschutzbehörde koordiniert werden.

OBM Marewitz fragt, ob der Verwaltung der Stadt Bramsche mitgeteilt wird, wenn die Fa. die Genehmigung zur Entsorgung von gefährlichen Stoffe bekommt?

Herr Dr. Bobe Die Abfallschlüssel für die Zusammensetzung der Abfälle ändern sich mit der Zeit. Die Firmen müssen dann neue Abfallschlüssel beantragen. Für die Änderung eines Abfallschlüssels benötigt die Fa. keine Genehmigung, da ja schon eine Genehmigung für gefährliche Stoffe vorliegt. Wenn allerdings das erste Mal ein Abfallschlüssel für gefährliche Stoffe beantragt wird, ist ein Genehmigungsverfahren mit BimSch Genehmigung erforderlich und die Behörden werden beteiligt.

RM Quebbemann ist unklar, wo das Niederschlagswassser eingeleitet wurde?

Herr Dr. Bobe: antwortet, dass zur Zeit keine klare Situation vorliegt. Zum einen wurde die Versickerung beantragt und zum anderen wurde die Auflage gemacht, das Oberflächenwasser der Dachflächen in den Pelkebach einzuleiten, außerdem sollte das Grundstück an eine Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden, sobald diese errichtet ist.

RM Quebbemann erkundigt sich, ob aus Sicht des GAA an die Abwasserbeseitigungsanlage auch das Oberflächenwasser angeschlossen werden sollte.

Herr Dr. Bobe: antwortet, Ja, so hätte das GAA das verstanden.

OBM Marewitz möchte wissen, bis wann die Auflagen des GAA, die jetzt angeordnet wurden, umgesetzt werden müssen.

Herr Dr. Bobe: antwortet, sobald die Genehmigung des GAA und die Abstimmung mit dem Landkreis vorliegt, evtl. ist noch eine Baugenehmigung für die Dichtflächen erforderlich.

OBM Marewitz fragt weiter, ob nachgehakt wird, dass Mängel, die festgestellt werden, auch beseitigt werden.

Frau Saathoff-Schiche antwortet darauf, ja, die Mängelbeseitigung wird kontrolliert, die Firmen werden stichprobenartig überprüft, für die Einhaltung der Vorgaben ist in erster Linie der Betreiber zuständig.

BV Hagemann möchte wissen, ob die Auffangbehälter bei Starkregenereignissen in der Lage sind die Regenmenge aufzunehmen

Herr Dr. Bobe: antwortet, dass das GAA davon ausgeht, dass die Behälter ausreichen.

RM Quebbemann stellt fest, dass es kein dem GAA vorliegendes Entwässerungskonzept für Oberflächenwasser gab, welches dann auch bei Überprüfungen vor Ort nicht kontrolliert wurde. Außerdem war die Abstimmung unter den Behörden nicht ausreichend.

Frau Saathoff-Schiche erläutert, dass es unterschiedliche Zuständigkeiten gibt, für die Einleitung des Oberflächenwassers ist die Untere Wasserschutzbehörde zuständig.

OBM Marewitz möchte wissen, ob ein Widerspruch zwischen Staubgutachten der Fa. Zech und der BImSch-Genehmigung besteht. Ihrer Meinung nach wurde das Gutachten für nicht staubende Güter erstellt z. B. für Kiese und mineralische Edelsplitte, die BIMSCH-genehmigung aber für staubende Güter ausgestellt.

Frau Saathoff-Schiche antwortet, dass das Gutachten sich nach der Korngröße richtet und kein Widerspruch besteht, weil bei geringer Korngröße auch Kiese stauben.

OBM Marewitz fragt weiter, warum Asphaltbeton, der heute nicht mehr auf Bundesfernstraßen eingebaut werden darf, auf der Lagerfläche der Fa. Dallmann genehmigt wurde, obwohl das Betriebsgelände über ein Regenrückhaltebecken in den Engter Bach entwässert, der durch ein Wassereinzugsgebiet führt.

Herr Dr. Bobe meint dazu, dass dieses Verbot ausschließlich für Bundesautobahnen gilt, Betriebsgelände fallen nicht unter das Einbauverbot, des Weiteren ist der Einbau in der BImSch-Genehmigung geregelt.

ORM Bublitz erkundigt sich danach, wie die Abnahme durch das GAA des nördlichen, neu errichteten Teilbereichs abgelaufen ist.

Frau Saathoff-Schiche antwortet, das GAA prüft, ob die Anlage, so errichtet wurde, wie sie genehmigt wurde. Es wird geprüft, ob es Auflagen gab, die sie als Fachbehörde gestellt hat und ob diese umgesetzt wurden. Dabei schaut jede Behörde nach Ihren Fachbereichen und setzt ein eigenes Abnahmeprotokoll auf. Wenn die zuständige Behörde mit ihren Mitteln nicht weiterkommt, kann die Fachbehörde das GAA einschalten, dann hat das GAA auch die Möglichkeit diese Auflagen mit Zwangsmitteln durchsetzen.

Die Mängel, die das GAA aufgenommen hatte wurden mittlerweile behoben, bis auf das Lärmgutachten, welches noch aussteht.