Beschluss: einstimmig angenommen

Dipl.-Ing. Fünfzig erläutert die Vorlage WP 11-16/1002 und stellt dabei nochmals die wesentlichen Punkt aus dem Antrag der Firma HKC für die Erweiterung der Abgrabungsfläche und die Änderung der Abbautiefe im Steinbruch Ueffeln vor. Durch die Vorgaben des Landesraumordnungsprogrammes (LROP) und des Regionalen Raumordnungsprogrammes (RROP) als Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung liegt der Steinbruch in einem Rohstoffgewinnungsgebiet von überregionaler volkswirtschaftlicher Bedeutung. Seine Rohstoffvorkommen sind danach möglichst vollständig auszubeuten. Die Fa. HKC hatte bereits 2013 einen Antrag auf Erweiterung und Änderung der Abbautiefe für den Steinbruch gestellt. Diese wurde auf Grund erheblicher Bedenken der Naturschutzverbände zurückgezogen. Bei einem erneuten Scopingtermin im September 2015 wurde der Untersuchungsrahmen in Abstimmung mit den Naturschutzverbänden und den Trägern öffentlicher Belange neu abgegrenzt und die Untersuchungen zur Umweltverträglichkeit, zur FFH-Verträglichkeit, zum Artenschutz und zur Hydrologie ergänzt und erweitert. Der zur Stellungnahme vorliegende Antrag hat bei der Stadt in den Sommermonaten Juni bis Juli öffentlich ausgelegen. Laut Bodengutachten sind bisher keine Hinweise auf oberflächenwirksame Grundwasserabsenkungen die im Zusammenhang mit einer erforderlichen Grundwasserförderung durch die Vertiefung des Steinbruches stehen könnten. Trotzdem wird im Gutachten eine bodenkundliche Überprüfung der Referenzbohrungen in klimatischen Trockensituationen als Beweissicherungsmaßnahme vorgeschlagen. Weitere Maßnahmen zur wasserwirtschaftlichen Beweissicherung werden im Hydrogeologischen Gutachten vorgeschlagen. Die Umweltverträglichkeitsstudie und die artenschutzrechtliche Prüfung kommen zu dem Ergebnis, dass bei Umsetzung der vorgeschlagenen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen keine erheblichen Auswirkungen auf Schutzgüter zu erwarten sind. Als Ergebnis der FFH-Verträglichkeitsprüfung können allerdings erhebliche Beeinträchtigungen auf FFH-Lebensraumtypen nicht vollständig ausgeschlossen werden. Hier ist ein Ausnahmeverfahren nach Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie erforderlich. Dabei ist sicherzustellen, dass bei Verschlechterung des Erhaltungszustandes der FFH-Lebensraumtypen die Kohärenz des FFH-Gebietes durch geeignete Entwicklungsflächen und Maßnahmen gesichert ist. Der Abbau soll bis Ende 2050 in 2 Abbaufeldern mit insgesamt 11 Abbauabschnitten erfolgen. Die Rekultivierung  erfolgt abschnittsweise parallel zum Abbau und wird ca. 2 Jahre nach Abbauende abgeschlossen. Zur Rekultivierung werden 66 % der Abbaufläche als Standortgerechter Laubwald wieder aufgeforstet. Rund 33 % der ehemaligen Abbaufläche bleiben der natürlichen Sukzession überlassen. Die Bruchwand soll zur Dokumentation der geologischen Formation des Gehns erhalten werden. Abschließend weist Dipl.-Ing. Fünfzig darauf hin, dass der Ortsrat Ueffeln während der Sitzung am 14.11.2016 in seiner Beschussempfehlung an den Fachausschuss und den VA der Erweiterung der Abgrabungsfläche zugestimmt und die Änderung der Abgrabungstiefe von 60 m üNN auf 52 m üNN abgelehnt.

Vorsitzender Bergander bittet um eine rechtliche Bewertung, falls man der Empfehlung des Ortsrates folgen würde. Laut Auskunft von LSBD Greife geht es bei der Beschlussvorlage um das Einvernehmen nach § 36 BauGB. Dieses ist vom Grundsatz her eine gebundene Entscheidung. Allerdings besteht hier ein klassischer Konflikt. Einerseits sollen nach dem Raumordnungsrecht solche Rohstoffvorkommen großflächig ausgebeutet werden. Andererseits wird durch Gutachten belegt, dass eine Beeinträchtigung bestimmter FFH-Lebensraumtypen nicht ausgeschlossen werden kann. Aus Sicht von LSBD Greife ist es daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der VA das Einvernehmen nicht herstellen wird. Letztendlich muss dann der Landkreis als Genehmigungsbehörde entscheiden. Sollte der Landkreis als Genehmigungsbehörde gegen die Entscheidung der Stadt rechtliche Bedenken haben, geht LSBD Greife davon aus, dass dieser erneut auf die Stadt zukommen würde und die Verwaltung die Angelegenheit dann noch mal in den Fachausschuss und im VA tragen wird.

 

Nach eingehender Beratung bestehen seitens der Ausschussmitglieder erhebliche Zweifel an den Aussagen des bodenkundlichen und hydrologischen Gutachtens, insbesondere darüber, dass eine mit der Abbautiefe von 52 m üNN verbundene Grundwasserförderung keine negativen Auswirkungen auf land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen haben soll.

 

Vorsitzender Bergander schlägt vor, den letzten Satz des Beschlussvorschlages wie folgt zu ändern:

 

„Für eine Erweiterung des Steinbruches bis zu einer Abbautiefe von 60 m üNN wird das Einvernehmen gem. § 36 BauGB hergestellt. Für eine darüber hinausgehende Abbautiefe bis zu 52 m üNN wird das Einvernehmen nicht hergestellt.“

 

LSBD Greife ergänzt, dass die Inhalte des ersten und zweiten Spiegelstriches an den geänderten Beschlussvorschlag entsprechend anzupassen sind, da sie sich auf die Grundwasserförderung bei einer Abbautiefe von 52 m üNN beziehen. Die Verwaltung wird den Beschlussvorschlag bis zur VA-Sitzung entsprechend ergänzen bzw. umformulieren.

 

Vorsitzender Bergander lässt über den Beschlussvorschlag mit den vorgeschlagenen Änderungen abstimmen.

 

Abstimmungsergebnis: einstimmig