Die von RM Rohe eingereichten Anfragen werden wie folgt beantwortet:

 

Anfrage GE westlich L78 (Antwort Herr Sandhaus)

Zu Frage 1:

Derzeit befinden sich noch zwei Grundstücke in der aktiven Vermarktung im Gewerbegebiet „Westlich der L78“ in Bramsche-Engter. Diese haben zusammen eine Größe von ca. 1,0 ha. Insgesamt hat das Gewerbegebiet eine Größe von ca. 9,5 ha Gewerbefläche.

Ursprünglich ist die Stadtverwaltung von einer deutlich längeren Vermarktungszeit ausgegangen. Die Nachfrage nach Gewerbeflächen mit guten Standortbedingungen ist aber derzeit gut. Dies macht sich auch bei den Gewerbeflächen in Bramsche-Hesepe bemerkbar.

 

Zu Frage 2:

Insgesamt 10 Verkäufe sind bzw. werden gerade durch die Stadtverwaltung umgesetzt. Acht Grundstücksanfragen kommen von Betrieben aus Bramsche zwei von außerhalb. Die Gründe für die Gewerbeflächenanfragen sind auch bei den Anfragen von Bramscher Unternehmen zumeist Erweiterungsvorhaben. Diese Erweiterungen sind in aller Regel auch mit einem Umsatz-und Beschäftigungszuwachs verbunden. Sollten diese Erweiterungsvorhaben nicht am Standort Bramsche umgesetzt werden können, droht eine Abwanderung von Unternehmen. Der Verkauf an Bramscher Unternehmen ist somit auch als Beschäftigung sichernde Maßnahme zu sehen.

 

Zu Frage 3:

Für die Beantwortung dieser Frage ist es für eine exakte Aussage noch zu früh. In ca. zwei bis drei Jahren, wenn die Bautätigkeiten und Investitionen weiter umgesetzt sind, kann diese Frage beantwortet werden.

 

 

Anfrage zur Flüchtlingsaufnahme (Antwort EStR Willems)

Vorbemerkung:

Das Auskunftsrecht der Ratsmitglieder nach § 56 Satz 2 NKomVG in allen Angelegenheiten der Kommune bezieht sich ausschließlich auf Tatsachen, die dem Bürgermeister bzw. der Verwaltung bekannt sind und nicht auf hypothetische „was wäre wenn…“ Einschätzungen. Unter diesem Gesichtspunkt können die gestellten Fragen zu b), c) und d) nicht beantwortet werden, da sie einen nicht vorliegenden und im Übrigen auch nicht zu erwartenden Sachverhalt, nämlich das Nichtbestehen der Landesaufnahmeeinrichtung in Bramsche (LAB),  voraussetzen. Es versteht sich von selbst, dass für hypothetische Sachverhalte auch weder Unterbringungs- noch Personalkapazitäten geplant werden.

Die Frage a) kann lediglich dahingehend ausgelegt  werden, wie sich die Ausnahme von der Verteilungsquote für Standorte von Aufnahmeeinrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 3 des Aufnahmegesetzes  und damit für den Landkreis Osnabrück und die Stadt Bramsche gegenwärtig auswirkt.

Die Fragestellung ist dann wie folgt zu verstehen:

In welchem Umfang sind der Landkreis Osnabrück und in der Folge die Stadt Bramsche von der für alle Kommunen im Übrigen geltenden Aufnahmequotenregelung ausgenommen?

Antwort:

Die Aufnahmequote für die Landkreise und kreisfreien Städte richtet sich nach ihrer Einwohnerzahl. Die Einwohnerzahl des Landkreises Osnabrück wird dabei aufgrund der Ausnahmeregelung für Standorte von Landesaufnahmeeinrichtungen gegenwärtig  nur mit 20 % der tatsächlichen Einwohnerzahl berücksichtigt. Innerhalb des Landkreises ist die Stadt Bramsche als Standort der LAB vollständig von der Aufnahmeverpflichtung freigestellt. Die übrigen Landkreisgemeinden sind im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl zur Gesamteinwohnerzahl des Landkreises aufnahmepflichtig.

Nach der letzten veröffentlichten Prognose auf der Basis von 800.000 Flüchtlingen pro Jahr würde sich die Aufnahmeverpflichtung des Landkreises ohne die Ausnahmeregelung auf rund 3.750  Flüchtlinge belaufen. Da die Einwohnerzahl der Stadt Bramsche ca. 8,6 % der Einwohnerzahl des Landkreises beträgt, hätte die Stadt Bramsche ohne die Ausnahmeregelung gegenwärtig rund 320 Flüchtlinge aufzunehmen. Diese Zahl ist aufgrund der sich bekanntlich kurzfristig ändernden Prognosen jedoch nicht belastbar.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass landesseitig über eine Verringerung der Freistellungsquote für Landkreise mit Aufnahmeeinrichtungen diskutiert wird, da diese Regelung auch Gemeinden entlastet, die selbst nicht durch die Aufnahmeeinrichtung belastet sind. Davon wäre die Stadt Bramsche als unmittelbare Standortgemeinde jedoch nicht betroffen.