Herr Tangemann weist bei der Erörterung der Vorlage insbesondere darauf hin , dass eine frühzeitige Bürgerbeteiligung im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 149 „Dornsbergweg“ stattfindet.

 

Mehrere Ratsmitglieder möchten wissen, warum plötzlich hierfür ein Bebauungsplan aufgestellt werden muss, zumal es Anfragen schon zu früheren Zeiten in diesem Bereich gab. Bei den Ratsmitgliedern entsteht der Eindruck, dass durch die Aufstellung des Bebauungsplanes der einzelne Eigentümer in seiner weiteren Entwicklung beeinträchtigt wird.

 

RM Rothert versteht nicht, warum dieser Bebauungsplan im Eilverfahren aufgestellt wird, nur weil jemand dort investieren will. Von einer Investition in diesem Bereich war schon öfter die Rede. Herr Tangemann antwortet darauf, dass die Aufstellung des Bebauungsplanes nichts mit einer Investition unmittelbar zu tun habe, zumal auch schon vorher die Baulücke nach § 34 „im Zusammenhang bebauter Ortsteile“ bebaut werden konnte. Die Gestaltung des Luna-Parks sollte öffentliche Grünflächen aufwerten und durch eine gute Erschließung eine Baulücke attraktiv gestalten. Um die Grundlagen der Dorferneuerung in diesem Bereich im positiven Sinne weiterzuführen, ist die Steuerung über einen Bebauungsplan erforderlich, da in einem 34er Bereich nicht die Möglichkeit des gestalterischen Einflusses besteht. Die Aufstellung eines Bebauungsplanes bedeutet nicht das Entziehen von Baurechten. Vielmehr soll durch die Aufstellung eine städtebaulich geordnete Weiterentwicklung in diesem Bereich erzielt werden. Durch einen Generationswechsel können auch Veränderungen hinsichtlich einer Weiterentwicklung vorhandener gewerblicher Betriebe entstehen, die ortsbildprägende Auswirkungen mit sich bringen. Diese wirkt sich auch städtebaulich auf das Gesamtbild aus, wodurch es sinnvoll erscheint, eine derartige Entwicklung  im Rahmen der Bauleitplanung zu steuern.

Weitere Informationen können im nichtöffentlichen Teil ergänzt werden.

 

RM Furmanek fragt an, wann der Ortsrat am Verfahren beteiligt wird, da das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz eine Beteiligung vor Beschlussfassung vorsieht. LSBD Greife weist darauf hin, dass der Ortsrat grundsätzlich am Offenlegungsbeschluss beteiligt wird. Zu einem früheren Zeitpunkt liegen keine konkreten Planungsgrundlagen vor, wodurch eine inhaltliche Beratung zu einem früheren Termin nicht möglich ist.

 

RM Quebbemann schlägt vor, die Abstimmung über die Vorlage in den nichtöffentlichen Teil zu verschieben, um weitere Informationen zu erhalten.

 

Auf Anfrage von RM Ballmann, ob während der Aufstellung des Bebauungsplanes ein Bauantrag gestellt werden kann beantwortet LSBD Greife positiv. Eine Genehmigung erfolgt, wenn der Bauantrag den Festsetzungen des zukünftigen Bebauungsplanes entspricht und eine gewisse Planreife gegeben ist.

RM Ballmann möchte nun wissen, ob die Zurückstellung eines Bauantrages dem VA vorgelegt wird.

 

LSBD Greife erklärt hierzu, dass die Zurückstellung eines Baugesuches laufendes Geschäft der Verwaltung ist und er Wert darauf legt, dass dies auch so bleibt. Er ist gerne bereit, vor der Entscheidung der Verwaltung das Gespräch mit der Politik zu suchen. 

 

Die Vorlage wird in den nichtöffentlichen Teil vertagt.