OBM Sievert verpflichtet die Ortsratsmitglieder gemäß § 60 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz, ihre Aufgaben nach bestem Gewissen und Gewissen unparteiisch zu erfüllen und die Gesetze zu beachten. Auf die ihnen nach Bestimmungen der §§ 40 bis 42 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes obliegenden Pflichten – Amtsverschwiegenheit, Mitwirkungsverbot, Vertretungsverbot – sind sie besonders hingewiesen worden. Diese Bestimmungen liegen den Mitgliedern des Ortsrates als Drucksache vor. Von den Mitgliedern des Ortsrates wird eine schriftliche Verpflichtungserklärung unterschrieben.